# Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“ (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21

Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2006 (CELEX Nr. 31992L0043, 32003R1882)

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

## § 3 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 4 Gemeinschaftsrecht {#par_4}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

## Anl. 1 Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976: {#prov_anl_1}

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7120

Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1042

Große Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

91D0

Moorwälder

91E0

Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern