# Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juni 2003 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Stammfassung: GZ 233/2003

> Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. den §§ 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem Freizeitsee Piberstein.

## § 2 Verbote {#par_2}

(1) Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wetbikes, Jetbikes, Aquascooter, Jetski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten.

(2) Das Verbot gilt nicht für

## § 3 In-Kraft-Treten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2003, in Kraft.