# Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Oktober 1975 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg

Stammfassung: LGBl. Nr. 181/1975

> Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Stadtgemeinde Radkersburg verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt:

## § 2 {#par_2}

Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.