# Europaschutzgebiet Nr. 36 - Schluchtwald der Gulling (AT 2227000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schluchtwald der Gulling“ (AT 2227000) zum Europaschutzgebiet Nr. 36

Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2006 (CELEX-Nr. 31992L0043, 32003R1882)

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das Gebiet „Schluchtwald der Gulling“ mit den Gemeinden Aigen im Ennstal und Oppenberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 36 bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

## § 3 Geltungsbereich {#par_3}

Diese Verordnung gilt nicht für rechtmäßig bestehende Bergbaubetriebe.

## § 4 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_4}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 5 Gemeinschaftsrecht {#par_5}

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die VerordnungNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).

## § 6 Inkrafttreten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

26.07.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9130

Waldmeister-Buchenwald

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

26.07.2021