# Europaschutzgebiet Nr. 30 - Furtner Teich (AT2226002)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Furtner Teich“ (AT 2226002) zum Europaschutzgebiet Nr. 30

Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2006 (Celex Nr. 31992L0043, 32003R1882)

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Im Bereich des Furtner Teiches wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 30 „Furtner Teich“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

## § 3 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 4 Gemeinschaftsrecht {#par_4}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

26.07.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3140

Stillgewässer mit Armleuchteralgen

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3160

Wasserschlauch-Gesellschaften

6410

Pfeifengraswiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

Amphibien nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1167

Alpenkammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Im RIS seit

26.07.2021