# Europaschutzgebiet Nr. 18 - Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm (AT2224000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ (AT 2224000) zum Europaschutzgebiet Nr. 18

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2006 (Celex Nr. 31992L0043, 32003R1882)

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.07.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.07.2019

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2019 treten § 3 Abs. 1 und 3, § 4 sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.07.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.07.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019

Im RIS seit

24.07.2019