# Naturpark Südsteiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2001, mit der Bereiche der Süd- und Weststeiermark im Bezirk Leibnitz das Prädikat “Naturpark” erhält

Stammfassung: LGBl Nr. 21/2001

Titel in der Fassung LGBl Nr. 137/2024

> Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:

Im RIS seit

25.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ein in den Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna, im Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Südsteiermark“ bezeichnet.

(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).

(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024

Durch LGBl. Nr. 137/2024 wurde irrtümlich bei der Novellierung des Abs. 1 die Paragrafenziffer mitangeordnet, was nicht dokumnetiert wurde.

Im RIS seit

11.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.

Im RIS seit

07.02.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024 treten die Änderungen im Titel und § 1 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024

Im RIS seit

11.12.2024