# BHGU - Naturschutzgebiet Peggau - "Peggauer Wand" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 25. Mai 1999 über die Erklärung der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) 6 52 P 5/9 2000 25. Februar 2000

Stammfassung: GZ. S. 131/2000

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i.d.g.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1995 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Im Bereich der „Peggauer Wand` in der Marktgemeinde Peggau werden die Gst. Nr. 483/1 und 501/3 sowie Teile der Gst. Nr. 501/1, 501/6, 501/7 und 501/8, je KG. Peggau zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)