# BHGU - Naturschutzgebiet Gratkorn - Zigeunerloch im Hausberg (Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2. März 1998 über die Erklärung des Zigeunerloches im Hausberg bei Gratkorn zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 441/1998

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. FriesachSt. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)