# BHHF - Naturschutzgebiet Stein - NSG 91c für die Hundszahnlilie, Steinbruch in der KG. Stein (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld über die Erweiterung des Pflanzenschutzgebietes am Steinbruchgelände in der Gemeinde Stein auf den Grundstücken Nr. 506/2, 509/3, 506/1 und 509/2 der KG. Stein (Eigentümer Ernst Schöffel)

Stammfassung: GZ S. 44/1998

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das Pflanzenschutzgebiet für die Hundszahnlilie NSG 91c wird entsprechend dem im beigeschlossenen Plan ersichtlichen Ausmaß im Bereich des Grundstückes Nr. 506/1 der KG. Stein erweitert. Der beigeschlossene Plan bildet einen Teil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

## § 2 {#par_2}

Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)