# Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz

Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils LGBl. Nr. 72/1997, unterliegen (Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz – Stmk. PKVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45, 457)

Im RIS seit

30.01.2014

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.

## § 1a Eingetragene Partnerschaft {#par_1a}

§ 11 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 dieses Gesetzes ist auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.10.2025

## § 3 {#par_3}

(1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.

(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.

(3) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 4 {#par_4}

(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Stmk. LBezG oder §§ 6 und 12 bis 14 Stmk. GBezG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.

## § 5 {#par_5}

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

## § 6 {#par_6}

(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

## § 7 {#par_7}

(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem Stmk. LBezG oder dem Stmk. GBezG kann der Anwartschaftsberechtigte

(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 Z 1) zugrundezulegen waren.

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

## § 8 {#par_8}

(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

## § 9 Alterspension/Vorzeitige Alterspension {#par_9}

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des Stmk.LBezG oder Stmk. GBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

## § 10 Berufsunfähigkeitspension {#par_10}

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des Stmk. LBezG oder Stmk. GBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension

(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzung (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.

## § 11 Witwen-/Witwerpension {#par_11}

(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde.

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monat fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen-/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

## § 12 Waisenpension {#par_12}

(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.

(2) Die Höhe der Waisenpension – im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.

## § 13 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge {#par_13}

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

## § 14 Leistungsansprüche {#par_14}

(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5 %.

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

## § 15 {#par_15}

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Personenstandes und der Kinderzahl, zu informieren.

(2) Die Familienstandes Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010

Im RIS seit

31.01.2014

## § 17 {#par_17}

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG.

## § 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages {#par_18}

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

### Abschnitt 6 {#sec_abschnitt_6}

## § 19 Verweisung auf andere Gesetze {#par_19}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Im RIS seit

31.01.2014

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

## § 22 Inkrafttreten von Novellen {#par_22}

Die Änderung des § 16 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010