# Rechtsbereinigungsgesetz

Gesetz vom 19. Mai 1998 zur Bereinigung des Landesrechtes (Rechtsbereinigungsgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 71/1998 (XIII. GPStLT EZ 681)

Im RIS seit

29.01.2014

## § 1 Aufhebung von Landesgesetzen {#par_1}

Landesgesetze, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, und Landesgesetze, mit denen solche Gesetze nach dem 1.Jänner 1960 geändert worden sind, werden aufgehoben.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

§ 1 gilt nicht für

Im RIS seit

29.01.2014

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

29.08.2025

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

## Anl. 1 Anlage(zu § 2 Z 3) {#prov_anl_1}

Von der Aufhebung durch § 1 nicht erfaßte Rechtsvorschriften