# BHLI - Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - 3 Moorflächen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom 30. April 1996 über die Erklärung von drei Moorflächen in der KG. Bad Mitterndorf (Anlagen 1 bis 3) zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 492/1996

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die in der KG. Bad Mitterndorf gelegenen Moorflächen „Moor bei der Oberst Schmid Ruhe“, „Naglmoos“ und „Borzen“ werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

## § 3 {#par_3}

(1) Die forstliche Nutzung des Grundstückes Nr. 2135/3 (südöstlicher Teil des „Naglmooses“) ist unter weitgehender Schonung der dort befindlichen Pflanzengesellschaft weiterhin möglich.

(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

## Anl. 3 Anlage 3 {#prov_anl_3}

(Anm: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)