# BHSO - Naturschutzgebiet Gosdorf - Jahnwald und Trattenwiesen (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 11. Juli 1994 über die Erklärung des Jahnwaldes und der Trattenwiesen zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 631/1994

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. g. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet des „Jahnwaldes“ und der „Trattenwiesen“ wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)