# BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Auwald und Feuchtbiotopwiese "Hubertusseezufluß" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur über die Erklärung des Auwaldes und der Feuchtbiotopwiesen „Hubertusseezufluß“, siehe Anlage 2, Gemeinde Halltal, zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 171/1994

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der „Hubertusseezufluß“, Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort für gefährdete Tier und Pflanzenarten zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage 2 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)