# BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Narzissen- und Ohrwiese (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 3. Februar 1994 über die Erklärung der Narzissen- und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 170/1994

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Narzissen und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)