# Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz

Gesetz vom 11. Juni 1996 über die Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz in den Jahren 1996 und 1997

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1996 (XIII. GPStLT EZ 150)

Im RIS seit

01.02.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:

Im RIS seit

02.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:

Im RIS seit

02.02.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

Im RIS seit

02.02.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Einmalzahlung gebührt

(2) In den Fällen des § 3 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Liegt dem Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch der in §§ 1 Z 2 bis 6 und 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der

Im RIS seit

02.02.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Einmalzahlungen sind gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(2) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder den Ruhe- oder Versorgungsgenuß.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl.Nr.107/1994, zu unterziehen.

Im RIS seit

02.02.2014