# Ermächtigung von Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 2005 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Stammfassung: LGBl. Nr. 112/2005

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

## § 1 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden {#par_1}

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen über Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) und über Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9 Abs. 1 NAG), für die gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

## § 2 Örtliche Zuständigkeit {#par_2}

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem Wohnsitz oder beab-sichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenhalt unbekannt, ist die Behörde zuständig, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

## § 4 Außerkrafttreten {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen des Landeshauptmannes der Steiermark außer Kraft: