# Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)

(Titel der Fassung LGBl. Nr. 122/2023)

Stammfassung: LGBl. Nr. 77/1985 (X. GPStLT EZ 751)

Im RIS seit

12.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5a sowie die §§ 16b, 17 und 18 Anwendung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu begründen, zu gestalten und aufzulösen:

(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich für (Sonder)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder)Kindergartenpädagogen und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.

(2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub).

(1a) Unter Ferien sind folgende Zeiträume zu verstehen:

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:

(4) Die in Abs. 1a Z 4 genannten Tage sind von der Erhalterin der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung festzusetzen. Die Erhalterin kann auch Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, nach den örtlichen Bedürfnissen festlegen. Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind während der zwei Tage gemäß Abs. 1a Z 4 und der Semesterferien – falls diese von der Erhalterin festgelegt werden – beurlaubt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Gemeinden haben für jede Art der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin/einen Leiter nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 und 2 StKBBG 2019 zu bestellen. Die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Gemeinde und derselben Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 ist möglich.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der vollständigen Freistellung im Sinne des Abs. 3, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.

(3) Die Gemeinden haben die Leiterin/den Leiter im nachstehenden Ausmaß zur Wahrnehmung ihrer organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung von der Gruppenführung freizustellen:

(4) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss, mehrere Arten von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen derselben Betriebsform gemäß Abs. 1 unter eine gemeinsame Leitung zu stellen, so hat der Bürgermeister eine ausreichend qualifizierte Person als gemeinsame Leitung zu bestellen. Erfordert die Einrichtung einer gemeinsamen Leitung gemäß Abs. 1 die Abberufung bisher bestellter Leiterinnen/Leiter von betroffenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, so hat auch diese durch den Bürgermeister zu erfolgen. Hinsichtlich einer zeitlich befristeten weiter zu gewährenden Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 für abberufene Leiterinnen/Leiter gilt § 21a Abs. 7 GemeindeVertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962 sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr nach § 10 Abs. 1 StKBBG 2019 zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die in den Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie z. B. die Instandhaltung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials, die für die Mahlzeiten und Ruhephasen erforderlichen Vorbereitungs- und Reinigungsarbeiten, die Pflege des Mobiliars einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) während dieser Zeit zu verrichten sind.

(2) Der Erholungsurlaub für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer umfasst den Urlaub nach den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2). Im Interesse des Dienstes kann der Dienstgeber unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten bei einer Sechstagewoche bis zu 18 Tage und bei einer Fünftagewoche bis zu 15 Tage des Erholungsurlaubes die kalendermäßige Festlegung bestimmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in die Besoldungsgruppe „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten“ als Verwendungsgruppe K3 einzureihen.

(2) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe K3 genannt – beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe K3

1

1.961,2

2

2.008,3

3

2.056,0

4

2.104,2

5

2.153,3

6

2.201,6

7

2.300,3

8

2.400,0

9

2.499,9

10

2.599,5

11

2.699,2

12

2.798,1

13

2.896,6

14

3.028,7

15

3.160,4

16

3.292,5

17

3.424,3

18

3.556,1

19

3.688,9

20

3.821,8

DAZ

4.021,2

(3) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in die Besoldungsgruppe,Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer‘ als Verwendungsgruppe KB einzureihen.

(4) Das Gehalt der vollbeschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe KB genannt – beträgt in Euro:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe KB

1

1.865,6

2

1.892,8

3

1.920,2

4

1.947,3

5

1.974,5

6

2.001,9

7

2.029,4

8

2.056,9

9

2.084,1

10

2.111,2

11

2.151,1

12

2.178,6

13

2.205,9

14

2.233,3

15

2.260,3

16

2.287,5

17

2.315,0

18

2.342,3

19

2.369,5

20

2.397,1

DAZ

2.438,5

(5) Für generelle Erhöhungen von Gehaltsansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 45a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 und KB, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten/Horten/Sonderkindergärten/heilpädagogischen Horten gebührt eine monatliche Dienstzulage in folgender Höhe des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V:

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

3,44 %

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

4,95 %

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

6,86 %

bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

7,34 %

bei fünfgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

9,73 %

ab sechsgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

11,68 %

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020

Im RIS seit

27.11.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Ernennung von Bediensteten aus den Entlohnungsgruppen k3 oder kb in die Verwendungsgruppen K3 oder KB hat linear in die jeweilige Gehaltsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

In Disziplinarverfahren gegen Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer ist in den Disziplinar(ober)kommissionen jeweils ein Mitglied bzw. in gleicher Weise ein Ersatzmitglied als Vertretung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten, Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu bestellen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen, Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Vertrags-Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe k3 genannt – beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppek3

Euro

1

2.765,30

2

2.821,90

3

2.880,30

4

2.939,00

5

2.996,20

6

3.056,30

7

3.176,20

8

3.295,70

9

3.390,00

10

3.490,00

11

3.593,00

12

3.706,00

13

3.829,00

14

3.928,00

15

4.027,00

16

4.129,00

17

4.172,00

18

4.218,00

19

4.264,00

20

4.404,00

(3) Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sind in das Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe kb, einzureihen.

(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags-Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer – im Folgenden Bedienstete der Verwendungsgruppe kb genannt – beträgt:

in der Gehaltsstufe

in der Entlohnungsgruppe kb

Euro

1

2.306,70

2

2.334,70

3

2.362,60

4

2.390,80

5

2.448,00

6

2.476,10

7

2.504,20

8

2.562,90

9

2.593,70

10

2.625,80

11

2.656,50

12

2.687,10

13

2.719,40

14

2.750,30

15

2.784,30

16

2.815,40

(5) Für generelle Erhöhungen von Monatsentgeltansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 122/2023

Im RIS seit

12.01.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Vertrags-Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben.

(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Die Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppen k3 oder kb hat linear in die jeweilige Entlohnungsstufe zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß Abschnitt II dieses Gesetzes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Sofern das Gehalt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendungsgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt einschließlich der vorangeführten Zulagen.

(2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem privatrechtlichen Diestverhältnis zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe k 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorangeführten Zulagen.

(3) Bei generellen Bezugserhöhungen sind die unter Abs.1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile um denselben Hundertsatz zu erhöhen.

(4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, finden auf den Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

Im RIS seit

02.02.2014

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die schon vor dem 1. Juli 2007 Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich die Höhe ihres Bezuges nach diesem Gesetz bestimmen soll.

(2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 beim Dienstgeber einzubringen. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Die Überleitung wird mit dem der Einbringung der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, finden auf die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer die §§ 6, 7 und 12 keine Anwendung. Die Besoldung hat in solchen Fällen auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

(3) Für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die ab dem 1. Juli 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde aufgenommen werden, gelten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 16b Im RIS seit {#par_16b}

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007

Im RIS seit

02.02.2014

## § 16c Im RIS seit {#par_16c}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Im RIS seit

02.02.2014

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:

(2) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 1Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, der Überschrift des II. Abschnitts, des § 6, der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 11, der Überschrift des III. Abschnitts, der §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 und die Einfügung der §§ 5a, 16a und 16b sowie der Bezeichnung des IV. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:

(4) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2023, treten der Gesetzestitel sowie § 12 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 122/2023

Im RIS seit

12.01.2024