# BHWZ - Naturschutzgebiet Fladnitz - "Latschen-Hochmoor" (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. Jänner 1993 über die Erklärung des sogenannten „Latschen Hochmoores“, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 125/1993

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBI. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das sogenannte „LatschenHochmoor“ auf den Gst. Nr. 831/1 und 831/3, KG. Fladnitz, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, wird zur Erhaltung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Teil der Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote können von der Bezirkshauptmannschaft Weiz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)