# Festlegung von Gefährdungsgebieten

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann

Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1999

> Auf Grund des § 85 Abs. 5 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988, wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen

## § 2 Inkrafttreten {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.