# Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1989 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Stammfassung: GZ 587/1989

> Auf Grund des § 121 der DP., RGBl. Nr. 15/1914, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 33/ 1984 (Landesbeamtengesetz Novelle 1984), wird verordnet:

## Art. 1 § 1 § 1 {#prov_art_1_1}

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 88 über Beamte und § 128 über Beamte des Ruhestandes verhängt werden, sind bei der Budgetpost 2/099/010/ 8810 für den Bereich der Landesverwaltung und bei der VP 2/099020/8810 für den Bereich der Landeskrankenanstalten zu vereinnahmen.

## Art. 1 § 2 § 2 {#prov_art_1_2}

Die vereinnahmten Beträge sind am Ende jeden Jahres zu Lasten des Ansatzes 1/099014/7660 für die Landesverwaltung bzw. 1/099024/7660 für den Bereich der Landeskrankenanstalten direkt dem Landesbedienstetenunterstützungsverein in Graz, Burg, zu überweisen.

## Art. 2 Artikel II {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.