# BHHF - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden

Stammfassung: GZ S. 576/2009

> Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.