# Kundmachung über die Verlautbarung des Vertrages zwischen Österreich und Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1997 über die Verlautbarung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)

Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1997

> Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 11. Juni 1996, LGBl. Nr. 73/1996, über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) wird kundgemacht:

## § 1 {#par_1}

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) ist im Bundesgesetzblatt III Nr. 69/1997 verlautbart worden.

Die Kundmachung der das Land Steiermark betreffenden Anlagen des Staatsvertrages (1 bis 20) erfolgt durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme.

Einsicht kann wie folgt genommen werden:

in die Anlagen 1 bis 4:

in die Anlagen 5 bis 20: