# BHGU - Naturschutzgebiet Dobl - Ziegelteichgelände in Weinzettl, KG. Muttendorf (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 30. April 1991 über die Erklärung des ehemaligen Ziegelteichgeländes in Weinzettl zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 402/1991

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Grundstück Nr. 1186/1 (Teil) der KG. Muttendorf, Gemeinde Dobl, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als Refugium für viele Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)