# Naturschutzgebiet Schwarzriegelmoos

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.Februar 1992 über die Erklärung des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/1992

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)