# Naturschutzgebiet Nr. V - Ödensee

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mal 1991 über die Erklärung des Ödensees zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 40/1991

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das in den Gemeinden Pichl bei Aussee und Bad Aussee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Gebiet des Ödensees wird einschließlich der östlich vorgelagerten Moor und Aulandschaft zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer V.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)