# BHLI - Naturschutzgebiet Weißenbach an der Enns - Wegscheider Teich (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7. September 1990 über die Erklärung des „Wegscheider Teiches“ in der Gemeinde Weißenbach an der Enns zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 729/1990

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Grundstücke Nr. 716/1 und 714, KG. Weißenbach an der Enns, Gemeinde Weißenbach an der Enns, auf denen der Wegscheider Teich liegt, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung GZ S. 7/2007