# BHBM - Naturschutzgebiet St. Lorenzen/Mürztal - Frühlingsknotenblumenvorkommen in der KG. Rumpelmühle (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 9. Februar 1989 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenvorkommens in der Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 133/1989

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Frühlingsknotenblumenvorkommen auf einem Teil des Gst. Nr. 450/2, KG. Rumpelmühle, wird zwecks Erhaltung als Standort für diese gefährdete Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)