# BHLB - Naturschutzgebiet Pistorf - Sulmaltarm, KG. Mayerhof (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung eines Sulmaltarmes in der Gemeinde Pistorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 629/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

Im RIS seit

08.02.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Altarm der Sulm in der Gemeinde Pistorf, Grundstück Nr. 520/1, KG. Mayerhof, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

08.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

Im RIS seit

08.02.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Im RIS seit

07.02.2014

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

08.02.2014