# BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Feuchtbiotop Mooshuben (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 13. April 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotopes Mooshuben in der Gemeinde Halltal zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 361/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet des Feuchtbiotopes Mooshuben, auf einem Teil des Gst.Nr. 872/6, KG. und Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 Abs. 1 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)