# BHMU - Naturschutzgebiet Predlitz-Turrach - Maierbrugger Moorsee, KG. Predlitz

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18. Mai 1987 über die Erklärung des Maierbrugger Moorsees“ zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: GZ S. 317/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Moorsee im Bereich der MaierbruggerSiedlung auf der Turracher Höhe, GrundstückNr. 1399/62, KG. Predlitz, Gemeinde PredlitzTurrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten sowie eines charakteristischen ursprünglichen Biotops in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)