# BHLB - Naturschutzgebiet Heimschuh - Sulmaltarme (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung von drei Sulmaltarmen in der Gemeinde Heimschuh zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 137/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1975, wird verordnet:

Im RIS seit

08.02.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Folgende Altarme in der Gemeinde Heimschuh werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt:

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

07.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

Im RIS seit

07.02.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Im RIS seit

08.02.2014

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm: Die Plän sind als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

08.02.2014