# BHDL - Naturschutzgebiet Rassach - Auwaldrest in der KG. Herbersdorf (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Dezember 1986 über die Erklärung eines Auwaldrestes in der KG. Herbersdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 51/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des LGBl. Nr. 79/85, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das Gebiet des Auwaldrestes mit mehreren Waldtümpeln auf den Grundstücken Nr. 104/2 und 104/5, KG. Herbersdorf, Gemeinde Rassach, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten sowie als ökologisches Refugium für viele Tierarten zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.