# Naturschutzgebiet Nr. XV - Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Erklärung von Teilen der Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1987

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65 i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Gebiet in den Gemeinden Krakauhintermühlen, Krakaudorf und Schöder in den Schladminger Tauern, Bezirkshauptmannschaft Murau, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt: Es erhält die Nummer XV.

## § 2 {#par_2}

Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land, forst, jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch diese Verordnung nicht bzw. nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 lit. k berührt.

## § 3 {#par_3}

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

## § 4 {#par_4}

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)