# Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2007 über die Ladenöffnungszeiten (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008)

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2007

> Auf Grund der §§ 4, 4a und 5 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

Im RIS seit

09.02.2014

## § 1 Sonderregelungen für bestimmte Waren {#par_1}

(1) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren werktags ab 5.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen für Süßwaren darf 87,5 Stunden betragen.

(3) Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst im Gelände oder am Eingang von Krankenhäusern dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(4) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind im Handel mit Kerzen, Grablichtern und Naturblumen am Muttertag, am 30. Oktober, 23. und 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen, und am 1. November eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet.

## § 2 Camping- und Badeplätze {#par_2}

Die Verkaufsstellen im Gelände von Camping- und Badeplätzen dürfen für den Kleinverkauf von Erfrischungen, Lebensmitteln, Bade-, Sport- oder Reisebedarfsartikeln (Filme, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Toilettenartikel und dergleichen) vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

## § 3 Wallfahrtsorte und Stifte {#par_3}

(1) In den Wallfahrtsorten Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogl bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Brunn am Kulm, Mariazell, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in der Stadtgemeinde Weiz dürfen vom 1. Mai bis 30. September die Verkaufsstellen für Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) In den folgenden Wallfahrtsorten sind während der Wallfahrtszeit an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Reiseproviant, Erfrischungen, Spielzeug, Kerzen, religiösem Schmuck, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet:

Antoniuskirche in Radmer, Frauenberg bei Ardning, Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogel bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Heilbrunn bei Koglhof, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Lankowitz, Mariatrost in Graz, Mariazell, Marienkapelle Kaltenbrunn bei Leoben, Marienkirche in Söchau, Pöllauberg, Maria Brunn am Kulm, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in Weiz.

(3) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind in

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2012

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

In folgenden Orten, in denen auf Grund von Sport- und Freizeiteinrichtungen ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen gegeben ist, sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Sportartikeln, Ansichtskarten, Fotoartikeln, Toilettenartikeln, Reiseproviant und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2017

Im RIS seit

30.11.2017

## § 5 Kirchenfeste {#par_5}

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen anlässlich von Kirchenfesten (wie z. B. Kirchenweihen, Pfarrfesten und Firmungen) für Reiseproviant, Erfrischungen, Devotionalien, Spielzeug, Kerzen, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseandenken, bei Firmungen auch für Firmungsgeschenke, gestattet.

## § 6 Ausflugsziele {#par_6}

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen sind in

## § 7 Ausnahmen für Veranstaltungen {#par_7}

Der Verkauf von Reiseproviant, Lebzelten, Erfrischungen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011

## § 8 Erzeugerverkauf {#par_8}

Die Regelungen der §§ 2 bis 6 gelten sinngemäß in den Verkaufsstellen von Erzeugerinnen und Erzeugern.

## § 9 Rösten von Kastanien {#par_9}

Das Rösten und der Verkauf von Kastanien sind vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März eines jeden Jahres auch an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr gestattet.

## § 10 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern {#par_10}

(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der mit diesen erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.

## § 11 Inkrafttreten {#par_11}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Die Änderung des § 7 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2012, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 4 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2017, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011, LGBl. Nr. 98/2012, LGBl. Nr. 97/2017

Im RIS seit

30.11.2017

## § 12 Außerkrafttreten {#par_12}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: