# Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG

Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG

(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 46/2022)

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1980 (WV)

Im RIS seit

01.08.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022

Im RIS seit

01.08.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

(2) Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.

(3) Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 96/2024

Im RIS seit

14.10.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 90/2024

Im RIS seit

08.10.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.

(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

(2a) Für eine dauernd, zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten, abgestellte mobile Unterkunft ist die Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz.

(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/1982, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 46/2022

Im RIS seit

01.08.2022

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.

(3) Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:

(4) Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 6 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

Im RIS seit

29.12.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.

(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

Im RIS seit

04.02.2014

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Kontrolle der Einhebungspflichtigen Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017

Im RIS seit

29.12.2017

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Die Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

04.02.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022

Im RIS seit

01.08.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003

Im RIS seit

04.02.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 96/2024, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 13b Im RIS seit {#par_13b}

Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2017/305/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

Im RIS seit

29.12.2017

## § 13c Im RIS seit {#par_13c}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z 4 des § 3, die Umbenennung der Z 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung der §§ 3 Z 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.

(5) Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.

(6) Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.

(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.

(9) Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.

(10) Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs. 1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.

(11) Die Änderung des § 9a Abs. 3 und des § 9d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die Änderung der §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, des § 9b Abs. 2 und des § 9d Abs. 1 sowie der Entfall der §§ 9 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(14) Die Einfügung des § 6a und die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2014, in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2017 treten § 3 Z. 3 lit. e und Z. 7, § 4a, § 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 10 Abs. 1, § 12, § 13a und § 13b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2018, in Kraft.

(16) Die Änderungen der §§ 1 bis 3, des § 9b Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 2 sowie des § 13a und die Änderung und Verschiebung der Abschnittsbezeichnung des III. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten in Kraft:

(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 3 Z 3 lit. b mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024 treten § 2 Abs. 1 lit. c, § 4a Abs. 4 und § 13a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.

(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 13c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(21) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 4a Abs. 3 und 4, § 6a Abs. 4, § 7a Abs. 4, § 12 und § 13a Abs. 2 lit. a und d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 96/2024, LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026