# Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1997 (XIII. GPStLT EZ 283)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).

(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn

(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

09.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

09.02.2014

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Im RIS seit

28.11.2016

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.

(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die

(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.

(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.

(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

09.02.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.

(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.

(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.

(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn

(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 81/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 9a Schischulverzeichnis {#par_9a}

(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

## § 9b Genehmigungsfiktion {#par_9b}

(1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.

(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:

(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.

(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 12 SchiführerAusbildung und Prüfung {#par_12}

(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 15 LanglauflehrerAusbildung und Prüfung {#par_15}

(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Langlauflehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

## § 16 AlternativschilehrerAusbildung und Prüfung {#par_16}

(1) Zur Alternativschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Alternativschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

## § 17 Titel und Abzeichen {#par_17}

(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.

(2) Für die Schilehrer des Abs. 1 kann ein eigenes Abzeichen geschaffen werden, das von diesen Personen während der Lehrtätigkeit sichtbar getragen werden kann; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.

(3) Das Abzeichen hat zu enthalten:

## § 18 Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen {#par_18}

Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Im RIS seit

28.11.2016

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (§ 9 lit. f) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, absolviert werden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

08.02.2014

## § 21 Einteilung der Lehrkräfte {#par_21}

(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.

(2) Weiters dürfen Personen, die in der Ausbildung zum Schilehrer stehen (Schilehreranwärter), zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Lehrtätigkeit herangezogen werden.

(3) Die Bewilligungsinhaber haben jeweils bis längstens 15. Jänner die an ihrer Schischule für die Dauer der Wintersaison verpflichteten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt der Landesregierung zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband (§ 24). Schilehrer, die nur kurzfristig (Feiertage oder Wochenenden) beschäftigt sind, sind den Aushilfskräften gemäß Abs. 4 zuzuzählen.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Schischule Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer oder Alternativschilehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden:

(5) Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich.

## § 22 Hilfeleistung {#par_22}

(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.

(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.

## § 23 Überwachung der Schischulen {#par_23}

(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) die Schischulen in schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie deren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen, zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dem Schischulinspektor die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung und dem Bewilligungsinhaber mitzuteilen.

## § 24 Verbandszugehörigkeit {#par_24}

(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den Steiermärkischen Schilehrerverband.

(2) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Schilehrerverband besteht

(3) Personen, die eine der in den §§11 und 13 bis 16 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder gemäß § 19 als Schilehrer anerkannt wurden, jedoch an keiner Schischule in Steiermark tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder mit beratender Stimme in den Steiermärkischen Schilehrerverband aufgenommen werden.

(4) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Steiermark erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern des Steiermärkischen Schilehrerverbandes mit beratender Stimme ernannt werden.

(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Steiermärkischen Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen vom Steiermärkischen Schilehrerverband festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule bzw. des Jahresbruttoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht übersteigen.

(6) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat seinen Sitz in Graz.

(7) Der Steiermärkische Schilehrerverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügen; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

## § 25 Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes {#par_25}

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Im RIS seit

09.02.2014

## § 27 Satzungen des Steiermärkischen Schilehrerverbandes {#par_27}

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist:

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

Im RIS seit

09.02.2014

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002

Im RIS seit

09.02.2014

## § 30 Übergangsbestimmungen {#par_30}

(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.

(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

## § 30a EU-Recht {#par_30a}

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 136/2016

## § 31a Im RIS seit {#par_31a}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

09.02.2014

## § 31b Im RIS seit {#par_31b}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 32 Inkrafttreten {#par_32}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

## § 33 Außerkrafttreten {#par_33}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 211, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1970 und 9/1973 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 127/1972 und 13/1989, außer Kraft.

## § 34 Inkrafttreten von Novellen {#par_34}

(1) Die Neufassung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, die Änderungen des § 4 Abs. 1 lit. a und lit. e, § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5 lit. c, § 9, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 lit. c, § 14 Abs. 1 lit. b, § 19 sowie § 20 Abs. 2, die Einfügung von § 7 Abs. 3, § 9a, § 28a sowie § 30a und der Entfall von § 4 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 1 lit. b sowie § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 4, § 19 und § 30a, die Einfügung des § 2a sowie der Entfall des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 3, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, des § 10 Abs. 1, des § 30a und des § 31 sowie die Einfügung der §§ 9b und 31a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 8 Abs. 3 lit. a und des § 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 19 und § 30a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 136/2016