# Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung von Mitteln für ein Warn- und Alarmsystem

Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems

Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1988

Ratifikationstext

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

> das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und

> das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

> im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:

Im RIS seit

06.02.2014

## Art. 1 Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

## Art. 2 Artikel 2 {#art_2}

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

## Art. 3 Artikel 3 {#art_3}

Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März, überwiesen.

## Art. 4 Artikel 4 {#art_4}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

## Art. 5 Artikel 5 {#art_5}

Bis zum Erreichen der im Art. 4 Abs. 1 genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlagenteilen verwendet werden.

## Art. 6 Artikel 6 {#art_6}

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

## Art. 7 Artikel 7 {#art_7}

Ein Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

## Art. 8 Artikel 8 {#art_8}

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

## Art. 9 Artikel 9 {#art_9}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

## Anl. 1 4. Signale des Warn- und Alarmsystems {#prov_anl_1}

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen, wie zum Beispiel über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk, zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlagenteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

Burgenland

- für 1.Ausbaustufe

360 Sirenen

notwendig

-

352 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

14 Sirenen

angeschlossen

Kärnten

- für 1.Ausbaustufe

613 Sirenen

notwendig

-

473 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

433 Sirenen

angeschlossen

Niederösterreich

- für 1.Ausbaustufe

2396 Sirenen

notwendig

-

2096 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

514 Sirenen

angeschlossen

Oberösterreich

- für 1.Ausbaustufe

1111 Sirenen

notwendig

-

1263 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

912 Sirenen

angeschlossen

Salzburg

- für 1.Ausbaustufe

328 Sirenen

notwendig

-

258 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

258 Sirenen

angeschlossen

Steiermark

- für 1.Ausbaustufe

1050 Sirenen

notwendig

-

850 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

750 Sirenen

angeschlossen

Tirol

- für 1.Ausbaustufe

646 Sirenen

notwendig

-

670 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

166 Sirenen

angeschlossen

Vorarlberg

- für 1.Ausbaustufe

210 Sirenen

notwendig

-

130 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

25 Sirenen

angeschlossen

Wien

- für 1.Ausbaustufe

420 Sirenen

oder

140 Typhone

notwendig

2 Typhone

vorhanden

2 Typhone

angeschlossen

Warn- und Alarmsignale

1. Warnung:

3 Minuten

/Dokumente/Landesnormen/LST40010652/image001.jpg

Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten.

2. Alarm:

1 Minute

/Dokumente/Landesnormen/LST40010652/image002.jpg

Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute.

3. Entwarnung:

1 Minute

/Dokumente/Landesnormen/LST40010652/image003.jpg

Gleichbleibender Dauerton von einer Minute.

Feuerwehrsignal für den Brand- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren*

Feuerwehreinsatz:

/Dokumente/Landesnormen/LST40010652/image004.jpg

Dauerton 3 x 15 Sekunden

Unterbrechung 2 x 7 Sekunden

Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.

Sirenenprobe*

15 sec

/Dokumente/Landesnormen/LST40010652/image005.jpg

Jeden Samstag um 12 Uhr. Dauerton von 15 Sekunden.

* ausgenommen Wien

## Anl. 2 Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz {#prov_anl_2}

1

2

3

4

Land

Volkszahl

1981

v.H.

90 v.H. der

Spalte 3

Burgenland

269.771

3,570601

3,213541

Kärnten

536.179

7,096691

6,387022

Niederösterreich

1,427.849

18,898546

17,008691

Oberösterreich

1,269.540

16,803219

15,122897

Salzburg

442.301

5,854152

5,268737

Steiermark

1,186.525

15,704460

14,134014

Tirol

586.663

7,764881

6,988393

Vorarlberg

305.164

4,039052

3,635147

Wien

1,531.346

20,268398

18,241558

Summe

7,555.338

100,000000

90,000000

5

6

7

8

Land

Gebietsfläche

1985 in km2

v.H.

10 v.H. der

Spalte 7

Burgenland

3.965

4,728400

0,472840

Kärnten

9.534

11,369626

1,136963

Niederösterreich

19.172

22,863276

2,286327

Oberösterreich

11.980

14,286566

1,428657

Salzburg

7.154

8,531393

0,853139

Steiermark

16.387

19,542067

1,954207

Tirol

12.647

15,081987

1,508199

Vorarlberg

2.601

3,101783

0,310178

Wien

415

0,494902

0,049490

Summe

83.855

100,000000

10,000000

9

10

Land

v.H.

Burgenland

3,686381

Kärnten

7,523985

Niederösterreich

19,295018

Oberösterreich

16,551554

Salzburg

6,121876

Steiermark

16,088221

Tirol

8,496592

Vorarlberg

3,945325

Wien

18,291048

Summe

100,000000