# BHMU - Naturschutzgebiet Triebendorf - Murinsel Triebendorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20. Jänner 1983 über die Erklärung der Murinsel Triebendorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 66/1983

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet der Murinsel Triebendorf, Grundstück Nr. 442/1, KG. Triebendorf, Gemeinde Triebendorf, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen periodisch überfluteten Auwaldgemeinschaft mit Schotterbänken in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)