# Naturschutzgebiet Wenigzell - Sommersguter Moor, KG. Sommersgut

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Sommersguter Moores zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1983

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Sommersguter Moor“ genannte Hochmoor auf Teilen der Grundstücke Nr. 72/5, 76, 80, 185/1 und 185/4, alle KG. Sommersgut, Gemeinde Wenigzell, pol. Bezirk Hartberg, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)