# BHLI - Naturschutzgebiet Liezen - Ennsaltarm "Gamperlacke", KG. Liezen und Reitthal (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9. November 1981 über die Erklärung der „Gamperlacke“ in der Stadtgemeinde Liezen zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 630/1981

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der südöstlich von Liezen zwischen Enns und der Gleisanlage der ÖBB in den KG. Liezen und Reitthal, Stadtgemeinde Liezen, gelegene, „Gamperlacke“ genannte Ennsaltarm wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)