# Naturschutzgebiet Bad Mitterndorf - Rödschitz- oder Laasenmoor (Vogelschutzgebiet)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020)

Stammfassung: GZ S. 583/1981

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

Im RIS seit

22.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Rödschitz oder Laasenmoor genannte Hochmoor und die südlich angrenzenden anmoorigen Flächen auf dem Abfindungsgrundstück 12/q, Zusammenlegungsverfahren „MitterndorfKrungl“ der Agrarbezirksbehörde Stainach, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, werden zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs, Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

07.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020

Im RIS seit

22.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020

Im RIS seit

22.10.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020

Im RIS seit

22.10.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

07.02.2014