# Landtags-Wahlordnung 2004

Gesetz vom 27. April 2004 über die Wahl des Landtages Steiermark (Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO)

(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. 98/2014)

Stammfassung: LGBl. Nr. 45/2004 (XIV. GPStLT IA EZ 1788/1)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl landesverfassungsgesetzlich festgelegt ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.

(2) Die Wahl ist mit Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Landtag am Tag nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).

(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 2 Wahlkreise {#par_2}

(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen; er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten Mandates handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Im RIS seit

31.01.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die Hilfskräfte können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde auch die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 55 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

(5) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Sprengelwahlbehörden sein.

(6) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungsbereiches, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, § 27 Abs. 2, §§ 35, 42, 46, 54, 93, 95, § 98 Abs. 4, §§ 101, 102 und 109 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§ 8) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 99/2024

Im RIS seit

07.10.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie bei den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3a) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(4) Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024

Im RIS seit

07.10.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Beschlussfähig sind,

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024

Im RIS seit

07.10.2024

## § 17 Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter {#par_17}

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 13 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 103 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Gemeinderatswahlen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(5) Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024

Im RIS seit

07.10.2024

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 22 {#par_22}

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen und innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.

(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Jeder Wahlberechtige ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen als in Abs. 1 genannten Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anordnet.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der geschätzten Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind bei Bezug der Ausdrucke zu entrichten. Eine nicht fristgerechte Antragstellung führt zum Verlust des Anspruches.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

01.09.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.

(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 35 Abs. 1) angeführt sein.

(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 wurde lediglich die Abschnittsüberschrift geändert.

Im RIS seit

31.01.2024

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 8 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 34 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeinde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls in der Wahlinformation gemäß § 32 Abs. 3 eine Zahlenkombination angeführt ist, durch Anführung derselben glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.

(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 hat das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.

(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkartenformulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer vor jeder Landtagswahl durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch eine von der Kreiswahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung (§ 44 Abs. 8), auf dem die veröffentlichten Kreiswahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information sowie die Aufstellung haben eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 35a Im RIS seit {#par_35a}

(1) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinde zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder solche, die fehlerhaft bedruckt oder mit einem anderen offensichtlichen Mangel ausgefolgt wurden und die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbargewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(4) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden zu bestimmen, die die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten durchzuführen hat.

(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 53a Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Wählbar sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.

(2) Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

(3) Der Ausschluss nach Abs. 2 endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Kreiswahlleiter die wahlwerbende Partei hievon zu informieren und dieser über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von 200 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei ist dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllte und eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärung anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn

(2a) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 2 unverzüglich ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 2 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

(6) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 150 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung oder Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

Im RIS seit

31.01.2014

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Im RIS seit

31.01.2014

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von der gemäß § 38 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hiezu hat der Kreiswahlleiter die Daten der Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 37 Abs. 1) eine gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als erstes eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr erfolgt.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen nebst den im § 38 Abs. 3 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§ 38 Abs. 4) nicht vorliegt, werden im Wahlvorschlag gestrichen; hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neugenannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 38 Abs. 3 Z. 3) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

Im RIS seit

31.01.2014

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Im RIS seit

31.01.2014

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, und, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen

(2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 32. Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(8) Die Kreiswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden rechtzeitig Aufstellungen gemäß § 35 Abs. 4, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge ihres Wahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkartenformulare (§ 35 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Kreiswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Abs. 6) für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 48 Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Kosten für diese Aufstellungen und Abdrucke sind vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben bzw. unterstützt haben, unterfertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tage 13 Uhr vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) In diesen Fällen ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurückzuerstatten.

(4) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Partei nicht neuerlich eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als auf 16 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 52 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokales wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 52 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.

(5) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 eingerichtet werden. Diese Verfügungen sind sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich an die zuständige Kreiswahlbehörde weiterzuleiten. Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag haben die Kreiswahlbehörden die gesammelten Daten der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 47 Wahlsprengel {#par_47}

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens nur etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in allen Fällen der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Außerkrafttretensdatum

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung (§ 51), sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 53a Abs. 2 vierter Satz zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Gemeinde beizustellen. In jedem Wahllokal und in jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 44 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.

(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) muss zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 49 Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel {#par_49}

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräfte, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen) befinden. In jeder Wahlzelle ist eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 44 Abs. 6) anzuschlagen.

(5) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 52 Verbotszone {#par_52}

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 53a Im RIS seit {#par_53a}

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.

(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.

(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

01.02.2024

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 4, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummer des jeweiligen Wahlkreises aufgedruckt ist.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.

(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) ist nicht zulässig.

(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Der Wähler hat sich entsprechend auszuweisen (§§ 60 und 63 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 4 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 35 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß § 63 Abs. 5 vorzugehen.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(5) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.

(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

(2) Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(3) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das blaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.

(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten.

(5) Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(6) Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das beige-farbene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.

(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 65 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 eingerichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024

Im RIS seit

07.10.2024

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und § 51 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie § 61 und § 63 zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegenahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 34 Abs. 2 aus anderen Wahlkreisen sind gesondert aufzubewahren und der Gemeindewahlbehörde, nach Wahlkreisen getrennt, gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat das versiegelte Behältnis der zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Wahlkreisen nach § 78 Abs. 3 erster bis dritter Satz und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde und erst nach Einlagen der Bekanntgabe der Landeswahlbehörde gemäß § 44 Abs. 3 hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15. v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5. v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung der Bestätigung erhält der Übergeber und eine der Übernehmer.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablonen sind vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

Im RIS seit

31.01.2024

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Im RIS seit

02.10.2019