# BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11. November 1980 über die Erklärung des Altarmes der Raab im Gebiet der Gemeinde Edelsbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Stammfassung: GZ S. 10/1981

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) In der Gemeinde Edelsbach wird im Bereich der KG. Rohr a. d. R. das Gebiet des Altarmes der Raab, bestehend aus den Grundstücken Nr. 267, 268, 272/1 und 537/3 (trockengefallener linker Altarm der regulierten Raab) als letzter Auwaldbestand im Raabtal zur Erhaltung und als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „Auwald“ in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage 1 dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

## § 2 {#par_2}

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)