# Naturschutzgebiet Nr. X - Seekar-Bärental

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 1981 über die Erklärung des Seekars und des Bärentales im Gebiet der Koralpe zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1981

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet des Seekars und des Bärentales auf der Koralpe, gelegen in den Gemeinden Garanas und Gressenberg in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, wird zwecks Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit seiner alpinen Landschaft zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer X.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

## § 2 {#par_2}

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)