# Naturschutzgebiet Nr. XI - Klafferkessel, Rohrmoos-Untertal

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1980

> Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet des Klafferkessels in den Schladminger Tauern, Gemeinde RohrmoosUntertal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XI.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

## § 2 {#par_2}

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG. 1976) verboten:

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)