# Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim

Stammfassung: GZ. Nr. 3/1981

> Auf Grund des § 34 Abs.1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl.Nr.74, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 3650,-- festgesetzt.

## § 2 {#par_2}

Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

## § 3 {#par_3}

Wenn ein Berufsschüler innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) den Lehrgang unterbricht, ist der Verpflegskostenanteil für den restlichen Lehrgangsteil gutzuschreiben.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.