# BHHF - Ermächtigung der Gemeinde Nestelbach im Ilztal zu bestimmten passrechtlichen Handlungen

Verordnung, mit der der Bürgermeister der Gemeinde Nestelbach im Ilztal zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen ermächtigt wird

Stammfassung: GZ S. 279/2002

## § 1 {#par_1}

Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.

## § 2 {#par_2}

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

## § 3 {#par_3}

Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

## § 4 {#par_4}

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

## § 5 {#par_5}

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

## § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 3. Mai 2002, in Kraft.