# Naturschutzgebiet Nr. XIV - Riesachtal in den Schladminger Tauern

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet Nr. XIV

Stammfassung: LGBl. Nr. 16/2011

> Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das Gebiet des Riesachtales in den Schladminger Tauern, Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Haus im Ennstal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XIV Riesachtal in den Schladminger Tauern“ bezeichnet.

## § 2 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_2}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage A) in Form eines Plans im Maßstab 1:40.000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 3 Schutzzweck {#par_3}

Zweck des Naturschutzgebietes Riesachtal ist es, die Natur- und Kulturlandschaft in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Eigenart sowie der Eignung zur naturnahen Erholung zu erhalten. Geschützt werden insbesondere:

## § 4 Verbote {#par_4}

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 5 Ausnahmen von den Verboten {#par_5}

(1) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. d sind zulässig; für Fahrten und Flüge, die für die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung unerlässlich sind, Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste sowie Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 4 lit. e sind zulässig; für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke, sowie die Erneuerung von Weidezäunen, für den Zu- und Umbau bestehender Gebäude bzw. Instandhaltung Alpiner Schutzhütten.

(3) Ausnahmen von den im § 4 lit. f bis j genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°24/2011

## § 6 Inkrafttreten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft.

## § 7 Außerkrafttreten {#par_7}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Gebiets des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, außer Kraft.